11 U 148/05•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-03, 11 U 148/05
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-03, 11 U 148/05
11 U 148/05Obergericht03.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 148/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-03
Aktenzeichen: 11 U 148/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0803.11U148.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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