3 Ws 429/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-08, 3 Ws 429/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-08, 3 Ws 429/07
3 Ws 429/07Obergericht08.08.2007
Regest
1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 429/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-08
Aktenzeichen: 3 Ws 429/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0808.3WS429.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 121 Abs. 1, 122, 43 Abs. 1 StPO
Leitsätze
Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Tenor
Eine Sachentscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten ist zur Zeit nicht veranlasst.
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