9 W 33/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-10, 9 W 33/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-10, 9 W 33/07
9 W 33/07Obergericht10.08.2007
Regest
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 33/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-10
Aktenzeichen: 9 W 33/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0810.9W33.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 48 Abs. 4 GKG
Leitsätze
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).
Tenor
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Mai 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Ausgangsverfah-ren 6.000,00 € beträgt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.