8 U 162/05•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-15, 8 U 162/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 162/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-15
Aktenzeichen: 8 U 162/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0815.8U162.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihr seit dem 1. Juli 1999 durchgeführte Verwaltung bezüglich der Vermögensgegenstände, die sich per 1. Juli 1999 bei der S-Bank W in Österreich auf den folgenden Sparbuch- und Wertpapierkonten der Klägerin befanden:
Sparbuch Nr. ####23
Sparbuch Nr. ####13
Wertpapierdepot KK ##8 = Kontonummer ####73
durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der zugehörigen üblicherweise erteilten Bankbelege.
Wegen des Leistungsantrages nach Erteilung der vorstehenden Auskunft wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung auch in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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