Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-16, 3 Ws 484/07

3 Ws 484/07Obergericht16.08.2007

Regest

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 484/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-16

Aktenzeichen: 3 Ws 484/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0816.3WS484.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO

Leitsätze

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.