3 Ws 484/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-16, 3 Ws 484/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-16, 3 Ws 484/07
3 Ws 484/07Obergericht16.08.2007
Regest
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 484/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-16
Aktenzeichen: 3 Ws 484/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0816.3WS484.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO
Leitsätze
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
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