Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-21, 3 Ws 486/07

3 Ws 486/07Obergericht21.08.2007

Regest

Das Oberlandesgericht prüft bei einer Vorlage zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO lediglich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, spielt erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 486/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-21

Aktenzeichen: 3 Ws 486/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0821.3WS486.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 126a Abs. 2 S. 2; 121, 122

Leitsätze

Das Oberlandesgericht prüft bei einer Vorlage zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO lediglich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, spielt erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle.

Tenor

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

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