3 Ws 486/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-21, 3 Ws 486/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-21, 3 Ws 486/07
3 Ws 486/07Obergericht21.08.2007
Regest
Das Oberlandesgericht prüft bei einer Vorlage zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO lediglich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, spielt erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 486/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-21
Aktenzeichen: 3 Ws 486/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0821.3WS486.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 126a Abs. 2 S. 2; 121, 122
Leitsätze
Das Oberlandesgericht prüft bei einer Vorlage zur Überprüfung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO lediglich, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Frage, ob es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist, spielt erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle.
Tenor
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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