8 U 133/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-22, 8 U 133/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 133/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-22
Aktenzeichen: 8 U 133/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0822.8U133.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.715,81 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.840,00 € seit dem 22. März 2006 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 70.875,10 € seit dem 18. September 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.715,81 € festgesetzt.
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