3 Ss 266/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-30, 3 Ss 266/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-30, 3 Ss 266/07
3 Ss 266/07Obergericht30.08.2007
Regest
§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt begegnet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 266/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-30
Aktenzeichen: 3 Ss 266/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.3SS266.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: § 46 a Nr. 1 StGB
Leitsätze
§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt begegnet.
Tenor
Die Revisionen werden auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
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