Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-30, 3 Ss 339/07

3 Ss 339/07Obergericht30.08.2007

Regest

Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 339/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-30

Aktenzeichen: 3 Ss 339/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.3SS339.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6

Leitsätze

Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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