3 Ss 339/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-30, 3 Ss 339/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-30, 3 Ss 339/07
3 Ss 339/07Obergericht30.08.2007
Regest
Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 339/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-30
Aktenzeichen: 3 Ss 339/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0830.3SS339.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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