Oberlandesgericht Hamm, 2007-08-31, 12 UF 359/06

12 UF 359/06Obergericht31.08.2007

Regest

Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.). Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425). Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 359/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-31

Aktenzeichen: 12 UF 359/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0831.12UF359.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen

Normen: BGB §§ 1587f, 1587g, 1587h

Leitsätze

Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).

Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13. Dezember 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bünde vom 5. Dezember 2006 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner ab Rechtskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 125,77 € zu zahlen und zum Zwecke der Erfüllung in dieser Höhe seinen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Stadt F - Kontoführer: S in L - an die Antragstellerin abzutreten hat.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

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