Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-05, 8 Sch 1/07

8 Sch 1/07Obergericht05.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 1/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-05

Aktenzeichen: 8 Sch 1/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0905.8SCH1.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 30. Januar 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 an den Antragsteller zu erstattten,

sowie

der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 02. März 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 an den Antragsteller zu erstattten,

sind vollstreckbar.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.830,40 € festgesetzt.

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