8 Sch 1/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-05, 8 Sch 1/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 Sch 1/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-05
Aktenzeichen: 8 Sch 1/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0905.8SCH1.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 30. Januar 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 an den Antragsteller zu erstattten,
sowie
der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 02. März 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 an den Antragsteller zu erstattten,
sind vollstreckbar.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.830,40 € festgesetzt.
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