3 OBL 92/07 (45)•Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 OBL 92/07 (45)
Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 OBL 92/07 (45)
3 OBL 92/07 (45)Obergericht06.09.2007
Regest
Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 OBL 92/07 (45) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-06
Aktenzeichen: 3 OBL 92/07 (45)
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3OBL92.07.45.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.
Tenor
Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über neun Monate hinaus wird angeordnet.
Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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