3 Ss OWi 426/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 Ss OWi 426/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 Ss OWi 426/07
3 Ss OWi 426/07Obergericht06.09.2007
Regest
Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 426/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-06
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 426/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3SS.OWI426.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 5 Abs. 2 S. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze
Das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei gleichzeitiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstößt für sich genommen nicht gegen §§ 5 Abs. 2 S. 2; 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen.
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