Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-06, 3 Ws 521/07

3 Ws 521/07Obergericht06.09.2007

Regest

Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 521/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-06

Aktenzeichen: 3 Ws 521/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0906.3WS521.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Leitsätze

Bei der Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO wird die Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung hinzugerechnet.

Tenor

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über neun Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

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