19 W 24/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-21, 19 W 24/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-21, 19 W 24/07
19 W 24/07Obergericht21.09.2007
Regest
Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 24/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-21
Aktenzeichen: 19 W 24/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0921.19W24.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 67, 74, 494a ZPO
Leitsätze
Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.
Tenor
Auf die Beschwerde des Streithelfers wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 8. Mai 2007 abgeändert.
Den Antragstellern wird gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache von 6 Wochen gesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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