23 W 182/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-27, 23 W 182/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-27, 23 W 182/07
23 W 182/07Obergericht27.09.2007
Regest
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 182/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-27
Aktenzeichen: 23 W 182/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0927.23W182.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Normen: § 91 ZPO, § 104 ZPO, 72 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG, § 2 Abs. 1 Anl. 1Nr. 2300 RVG
Leitsätze
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.
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