Oberlandesgericht Hamm, 2007-09-27, 23 W 182/07

23 W 182/07Obergericht27.09.2007

Regest

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 182/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-27

Aktenzeichen: 23 W 182/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:0927.23W182.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Normen: § 91 ZPO, § 104 ZPO, 72 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG, § 2 Abs. 1 Anl. 1Nr. 2300 RVG

Leitsätze

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.

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