Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-11, 3 Ss 344/07

3 Ss 344/07Obergericht11.10.2007

Regest

Zur Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei geringfügigen Delikten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 344/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-11

Aktenzeichen: 3 Ss 344/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1011.3SS344.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 46, 47 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1a StPO Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. GG

Leitsätze

Zur Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bei geringfügigen Delikten.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch werden die Berufungsgebühr und die Revisionsgebühr jeweils um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse sowohl die im Berufungsverfahren als auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

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