Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-12, 3 Ss OWi 445/07

3 Ss OWi 445/07Obergericht12.10.2007

Regest

1. Nicht jedes Übergehen eines vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages stellt zwangsläufig eine revisible Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 2. Zu den Begründungsanforderungen einer Verfahrensrüge.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 445/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-12

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 445/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1012.3SS.OWI445.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2, § 219; OWiG § 79 Abs. 3

Leitsätze

Nicht jedes Übergehen eines vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages stellt zwangsläufig eine revisible Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Zu den Begründungsanforderungen einer Verfahrensrüge.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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