3 Ss OWi 445/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-12, 3 Ss OWi 445/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-12, 3 Ss OWi 445/07
3 Ss OWi 445/07Obergericht12.10.2007
Regest
1. Nicht jedes Übergehen eines vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages stellt zwangsläufig eine revisible Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 2. Zu den Begründungsanforderungen einer Verfahrensrüge.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 445/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-12
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 445/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1012.3SS.OWI445.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2, § 219; OWiG § 79 Abs. 3
Leitsätze
Nicht jedes Übergehen eines vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages stellt zwangsläufig eine revisible Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Zu den Begründungsanforderungen einer Verfahrensrüge.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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