21 U 43/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 21 U 43/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 43/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-16
Aktenzeichen: 21 U 43/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.21U43.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Streithelferin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts wie folgt abgeändert wird:
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe. Diese trägt die Beklagte in vollem Umfang.
Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.