3 Ws 588/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 3 Ws 588/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 3 Ws 588/07
3 Ws 588/07Obergericht16.10.2007
Regest
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 588/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-16
Aktenzeichen: 3 Ws 588/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.3WS588.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
Tenor
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellungen der Nebenklägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt die Nebenklägerin.
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