Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-16, 4 U 91/07

4 U 91/07Obergericht16.10.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 91/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-16

Aktenzeichen: 4 U 91/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1016.4U91.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG; 3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2007 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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