Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-25, 15 W 361+362/06

15 W 361+362/06Obergericht25.10.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 361+362/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-25

Aktenzeichen: 15 W 361+362/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1025.15W361.362.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchsamts vom 04.08.2006 teilweise aufgehoben.

Auf die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) vom 31.07.2006 werden die Kostenansätze des Grundbuchamtes vom 21.07.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. zu Rechnungs-Nr. 1000015572, Kostenschuldner: Beteiligter zu 1)

Gebühr (1/4) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostOWert: 500.000,00 € 201,75 Euro

Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 Euro

  1. zu Rechnungs-Nr. 1000015573, Kostenschuldner: Beteiligter zu 2)

Gebühr (1/4) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostOWert: 500.000,00 € 201,75 Euro

Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 Euro

Die weitergehenden Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

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