15 W 361+362/06•Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-25, 15 W 361+362/06
Oberlandesgericht Hamm, 2007-10-25, 15 W 361+362/06
15 W 361+362/06Obergericht25.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 361+362/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-25
Aktenzeichen: 15 W 361+362/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1025.15W361.362.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchsamts vom 04.08.2006 teilweise aufgehoben.
Auf die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) vom 31.07.2006 werden die Kostenansätze des Grundbuchamtes vom 21.07.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- zu Rechnungs-Nr. 1000015572, Kostenschuldner: Beteiligter zu 1)
Gebühr (1/4) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostOWert: 500.000,00 € 201,75 Euro
Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 Euro
- zu Rechnungs-Nr. 1000015573, Kostenschuldner: Beteiligter zu 2)
Gebühr (1/4) für die Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30 KostOWert: 500.000,00 € 201,75 Euro
Davon zu zahlender Anteil von 1/3 67,25 Euro
Die weitergehenden Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
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