Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ws 605/07

3 Ws 605/07Obergericht05.11.2007

Regest

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 605/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-05

Aktenzeichen: 3 Ws 605/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1105.3WS605.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: §§ 56f, 56g StGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK

Leitsätze

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen in der Weise angerechnet werden, dass 34 Tage der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.

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