3 Ws 605/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ws 605/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-05, 3 Ws 605/07
3 Ws 605/07Obergericht05.11.2007
Regest
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 605/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-05
Aktenzeichen: 3 Ws 605/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1105.3WS605.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 56f, 56g StGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK
Leitsätze
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass die vom Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen in der Weise angerechnet werden, dass 34 Tage der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten.
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