Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-08, 27 W 32/07

27 W 32/07Obergericht08.11.2007

Regest

1. Beantragt der Kläger nach Klagerücknahme, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei, so ist dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Daraufhin erfolgender Tatsachenvortrag kann auch eine Beweiserhebung erforderlich machen. 2. Im Beschwerdeverfahren über eine nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist neues Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 32/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-08

Aktenzeichen: 27 W 32/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1108.27W32.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 269 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Beantragt der Kläger nach Klagerücknahme, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei, so ist dem Beklagten vor einem entsprechenden Beschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Daraufhin erfolgender Tatsachenvortrag kann auch eine Beweiserhebung erforderlich machen.

Im Beschwerdeverfahren über eine nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO getroffene Kostenentscheidung ist neues Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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