Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-09, 9 U 120/07

9 U 120/07Obergericht09.11.2007

Regest

Der Veranstalter eines Konzerts haftet nicht für solche Schäden, die durch eine unbefugte Manipulation an einer später eingestürzten Beleuchtungsanlage entstehen, wenn derartige Eingriffe Dritter auch bei kritischer Betrachtung nicht zu erwarten waren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 120/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-09

Aktenzeichen: 9 U 120/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1109.9U120.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB

Leitsätze

Der Veranstalter eines Konzerts haftet nicht für solche Schäden, die durch eine unbefugte Manipulation an einer später eingestürzten Beleuchtungsanlage entstehen, wenn derartige Eingriffe Dritter auch bei kritischer Betrachtung nicht zu erwarten waren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Ds Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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