3 Ss OWi 784/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-29, 3 Ss OWi 784/07
Oberlandesgericht Hamm, 2007-11-29, 3 Ss OWi 784/07
3 Ss OWi 784/07Obergericht29.11.2007
Regest
1. Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, bedarf es (u.a.) näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Nichtverhängung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat. 2. Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 784/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-29
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 784/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1129.3SS.OWI784.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVG § 25; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
Bei einem Betroffenen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, bedarf es (u.a.) näherer tatrichterlicher Feststellungen zur Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Nichtverhängung des (Regel-)Fahrverbots abgesehen hat.
Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt.
Tenor
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Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
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Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.
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Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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