10 U 37/07•Oberlandesgericht Hamm, 2007-12-06, 10 U 37/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 37/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-06
Aktenzeichen: 10 U 37/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2007:1206.10U37.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug-um-Zug gegen Leistung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der Sparkasse Z1 hinsichtlich der im Grundbuch von Z1 Blatt 6596 (Amtsgericht Z1) in Abteilung III lfd. Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über noch 100.000,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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