Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-02, 3 Ss OWi 872/07

3 Ss OWi 872/07Obergericht02.01.2008

Regest

Ein Glücksspielgerät ist in einer Spielhalle aufgestellt, wenn es sich körperlilch in deren Räumlichkeiten befindet und funktionsfähig ist bzw. aktuell funktionsunfähig ist, aber mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nur dann überprüfen, wenn dieses nähere Feststellungen dazu enthält (insbesondere, ob das Gerät defekt war, welcher Art ggf. ein Defekt war, wo sich das Gerät konkret befand, ob es an den Strom angeschlossen war etc.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 872/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-02

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 872/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0102.3SS.OWI872.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: GewO §§ 33c, 33f, 144; SpielVO §§ 3, 19

Leitsätze

Ein Glücksspielgerät ist in einer Spielhalle aufgestellt, wenn es sich körperlilch in deren Räumlichkeiten befindet und funktionsfähig ist bzw. aktuell funktionsunfähig ist, aber mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nur dann überprüfen, wenn dieses nähere Feststellungen dazu enthält (insbesondere, ob das Gerät defekt war, welcher Art ggf. ein Defekt war, wo sich das Gerät konkret befand, ob es an den Strom angeschlossen war etc.).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zurückverwiesen.

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