3 Ss OWi 824/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-10, 3 Ss OWi 824/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-10, 3 Ss OWi 824/07
3 Ss OWi 824/07Obergericht10.01.2008
Regest
Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 824/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-10
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 824/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0110.3SS.OWI824.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 267; StVG § 25
Leitsätze
Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.
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