3 Ws 10 u. 11/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 10 u. 11/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 10 u. 11/08
3 Ws 10 u. 11/08Obergericht15.01.2008
Regest
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 10 u. 11/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-15
Aktenzeichen: 3 Ws 10 u. 11/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS10U11.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: JGG § 67 Abs. 2 StPO §§ 298 Abs. 1; 35a
Leitsätze
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gergen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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