3 Ws 702/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 702/07
Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-15, 3 Ws 702/07
3 Ws 702/07Obergericht15.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 702/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-15
Aktenzeichen: 3 Ws 702/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0115.3WS702.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 2, 4, 6, 8 StrEG, § 51 StGB
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Angeklagte C für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist, soweit keine Anrechnung auf die Geldstrafe erfolgt.
Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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