Oberlandesgericht Hamm, 2008-01-24, 2 UF 166/07

2 UF 166/07Obergericht24.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 166/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 2 UF 166/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0124.2UF166.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 1612 b BGB n.F.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen - das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:

Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Ja-nuar 2008:

a)

Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €

Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:

a)

Trennungsunterhalt: 941,00 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €

Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklag-ten zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

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