Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-04, 3 Ss OWi 28/08

3 Ss OWi 28/08Obergericht04.02.2008

Regest

1. Im Rahmen der Sachrüge ist bereits fraglich, ob bei Sensorgeschwindigkeitsmesseinrichtungen allein schon ein etwaiger Verstoß gegen Wartungsvorschriften der Piezorichtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Unverwertbarkeit der Messung führt. 2. Es genügt die Feststellung im tatrichterlichen Urteil, dass die erforderlichen Wartungen nach der Piezorichtlinie stattgefunden haben. Zusätzlicher Feststellungen zum Protokoll der Wartungsarbeiten bedarf es nicht. Will der Beschwerdeführer die Unterlassung einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung der Befolgung der Wartungspflichten gem. der Piezorichtlinie erreichen, so muss er dies regemäßig mit einer entsprechenden Verfahrensrüge tun.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 28/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-04

Aktenzeichen: 3 Ss OWi 28/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0204.3SS.OWI28.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267; EichO § 12

Leitsätze

Im Rahmen der Sachrüge ist bereits fraglich, ob bei Sensorgeschwindigkeitsmesseinrichtungen allein schon ein etwaiger Verstoß gegen Wartungsvorschriften der Piezorichtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Unverwertbarkeit der Messung führt.

Es genügt die Feststellung im tatrichterlichen Urteil, dass die erforderlichen Wartungen nach der Piezorichtlinie stattgefunden haben. Zusätzlicher Feststellungen zum Protokoll der Wartungsarbeiten bedarf es nicht. Will der Beschwerdeführer die Unterlassung einer weitergehenden gerichtlichen Überprüfung der Befolgung der Wartungspflichten gem. der Piezorichtlinie erreichen, so muss er dies regemäßig mit einer entsprechenden Verfahrensrüge tun.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

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