3 Ws 41/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 41/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 41/08
3 Ws 41/08Obergericht12.02.2008
Regest
Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes reicht noch nicht zur Zulässigkeit einer vom Nebekläger eingelegten Berufung aus. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (Fortführung von OLG Hamm NZV 2003, 150). Bei dieser Prüfung muss das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und darf sich nicht auf eine Bewertung anhand des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung des Nebenklägers beschränken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 41/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 3 Ws 41/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3WS41.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 328, 400
Leitsätze
Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes reicht noch nicht zur Zulässigkeit einer vom Nebekläger eingelegten Berufung aus. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (Fortführung von OLG Hamm NZV 2003, 150). Bei dieser Prüfung muss das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und darf sich nicht auf eine Bewertung anhand des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung des Nebenklägers beschränken.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.
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