Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 41/08

3 Ws 41/08Obergericht12.02.2008

Regest

Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes reicht noch nicht zur Zulässigkeit einer vom Nebekläger eingelegten Berufung aus. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (Fortführung von OLG Hamm NZV 2003, 150). Bei dieser Prüfung muss das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und darf sich nicht auf eine Bewertung anhand des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung des Nebenklägers beschränken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 41/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-12

Aktenzeichen: 3 Ws 41/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3WS41.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 328, 400

Leitsätze

Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Deliktes reicht noch nicht zur Zulässigkeit einer vom Nebekläger eingelegten Berufung aus. Vielmehr muss zumindest die entfernte rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung nach dem nebenklagefähigen Straftatbestand bestehen (Fortführung von OLG Hamm NZV 2003, 150). Bei dieser Prüfung muss das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und darf sich nicht auf eine Bewertung anhand des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung des Nebenklägers beschränken.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers werden dem Angeklagten auferlegt.

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