3 Ws 52/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 52/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-02-12, 3 Ws 52/08
3 Ws 52/08Obergericht12.02.2008
Regest
1. Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen. 2. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 52/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 3 Ws 52/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0212.3WS52.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56c, § 56f
Leitsätze
Einem alkoholabhängigen Straftäter, der wegen Straftaten abgeurteilt wurde, die er in alkoholisiertem Zustand begangen hat, kann gem. § 56c StGB die Weisung erteilt werden, jeglichen Alkoholgenuss zu unterlassen.
Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Verstößen gegen solche Weisungen möglich, wenn der Verurteilte seinen Alkoholkonsum grundsätzlich steuern kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird - soweit sie durch diese Entscheidung nicht gegenstandslos geworden ist - auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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