Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-12, 8 UF 148/07

8 UF 148/07Obergericht12.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 148/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-12

Aktenzeichen: 8 UF 148/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0312.8UF148.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt teilweise abgeändert.

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02) in der Fassung des Urteils des Senats vom 15. Oktober 2003 (Az. 8 UF 94/03) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab März 2006 nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

a)

für die Zeit von März bis einschließlich Juli 2006 monatlich 383 €;

b)

für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 300 €;

c)

für Januar 2007 323 €;

d)

für die Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2007 monatlich 243 €;

e)

für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 monatlich 245 €;

f)

für die Zeit ab Januar 2008 monatlich 159 €.

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Steinfurt vom 2. April 2003 (Az. 30 F 323/02) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an den Drittwiderkläger zu Händen der Beklagten für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2007 Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 312 € zu zahlen hat. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich des Kindesunterhalts bei den abgeänderten Beträgen gemäß dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 6. Juni 2007 (Az. 30 F 52/06).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,74 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Drittwiderklage werden abgewiesen, die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Berufungsinstanz – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers - werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Drittwiderklägers haben der Kläger zu 3/4 und der Drittwiderkläger selbst zu 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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