8 U 115/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-19, 8 U 115/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 115/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-19
Aktenzeichen: 8 U 115/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0319.8U115.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der in der Hauptversammlung der beklagten Gesellschaft am 08. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss insgesamt nichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebe-nintervenienten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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