Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-20, 3 (s) Sbd I. 7/08

3 (s) Sbd I. 7/08Obergericht20.03.2008

Regest

Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd I. 7/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-20

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd I. 7/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0320.3S.SBD.I7.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG §§ 85, 110

Leitsätze

Sofern in einem jugendgerichtlichen Urteil lediglich auf eine Unterbringung erkannt wurde und es daher deswegen an sich keiner näheren Eröterung des § 105 JGG zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende bedarf, ist erforderlich, dass sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass bei einer Schuldfeststellung Jugendstrafrecht anwendbar gewesen wäre - anderenfalls richtet sich die Zuständigkeit für Folgeentscheidungen nach dem Erwachsenenrecht.

Tenor

Der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Lippstadt wird als zuständiger Vollstreckungsleiter bestimmt.

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