8 U 222/07•Oberlandesgericht Hamm, 2008-03-31, 8 U 222/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 222/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-31
Aktenzeichen: 8 U 222/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0331.8U222.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Kläger und des Streithelfers zu 2) gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 29. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens; der Streithelfer zu 2) trägt darüber hinaus die allein durch ihn verursachten Kosten des Rechtsmittels.
Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Streithelfer zu 2) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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