3 Ss 43/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-01, 3 Ss 43/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-01, 3 Ss 43/08
3 Ss 43/08Obergericht01.04.2008
Regest
1. Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe wie in erster Instanz erkennt (abweichend von OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330 und OLG München NJW 2006, 1302). 2. Es ist bei der Vornahme des Härteausgleichs nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund (i.S.d. § 46 StGB) berücksichtigt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 43/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-01
Aktenzeichen: 3 Ss 43/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0401.3SS43.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 55; StPO §§ 331, 358 Abs. 2
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe wie in erster Instanz erkennt (abweichend von OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330 und OLG München NJW 2006, 1302).
Es ist bei der Vornahme des Härteausgleichs nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund (i.S.d. § 46 StGB) berücksichtigt wird.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
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