Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-03, 27 U 4/08

27 U 4/08Obergericht03.04.2008

Regest

Ein behaupteter Anfechtungsanspruch kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn eine Hauptsacheklage mangels Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG noch nicht zulässig erhoben werden kann (Bestätigung von Senat NZI 2002, 575).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 4/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-03

Aktenzeichen: 27 U 4/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0403.27U4.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 2 AnfG, 935 ff. ZPO

Leitsätze

Ein behaupteter Anfechtungsanspruch kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn eine Hauptsacheklage mangels Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG noch nicht zulässig erhoben werden kann (Bestätigung von Senat NZI 2002, 575).

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 3. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 10. Oktober 2007 wird unter Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgehoben.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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