3 Ss 117/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-14, 3 Ss 117/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-14, 3 Ss 117/08
3 Ss 117/08Obergericht14.04.2008
Regest
1. Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. 2. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 117/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-14
Aktenzeichen: 3 Ss 117/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0414.3SS117.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1
Leitsätze
Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird.
Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden.
Tenor
Die Revision wird verworfen.
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