3 Ss 31/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-04-16, 3 Ss 31/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss 31/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-16
Aktenzeichen: 3 Ss 31/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:0416.3SS31.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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