19 W 28/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 19 W 28/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 19 W 28/08
19 W 28/08Obergericht04.11.2008
Regest
Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 W 28/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 19 W 28/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1104.19W28.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§485 ff ZPO
Leitsätze
Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- €.
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