2 Ws 328/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 2 Ws 328/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-04, 2 Ws 328/08
2 Ws 328/08Obergericht04.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 328/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 2 Ws 328/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1104.2WS328.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.