Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-06, 3 (s) Sbd. I 12/08

3 (s) Sbd. I 12/08Obergericht06.11.2008

Regest

Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasstwar oder ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I 12/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-06

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I 12/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.3S.SBD.I12.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO, §§ 14, 453, 462a Abs. 4, Abs.

Leitsätze

Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasstwar oder ist.

Tenor

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld ist für die Führung der Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 26. Juli 2007 - 72 Ds 9 Js 461/04 - 825/05 - und die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

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