3 (s) Sbd. I 12/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-06, 3 (s) Sbd. I 12/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-06, 3 (s) Sbd. I 12/08
3 (s) Sbd. I 12/08Obergericht06.11.2008
Regest
Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasstwar oder ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I 12/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-06
Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I 12/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1106.3S.SBD.I12.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO, §§ 14, 453, 462a Abs. 4, Abs.
Leitsätze
Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasstwar oder ist.
Tenor
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld ist für die Führung der Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 26. Juli 2007 - 72 Ds 9 Js 461/04 - 825/05 - und die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.
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