Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-19, 4 Ss OWi 456/08

4 Ss OWi 456/08Obergericht19.11.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 456/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-19

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 456/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1119.4SS.OWI456.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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