7 UF 83/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-21, 7 UF 83/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 83/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-21
Aktenzeichen: 7 UF 83/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1121.7UF83.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Lemgo im Ausspruch über die Folgesache Nachehelichenunterhalt (Ziffer IV. des Tenors) geändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272,00 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Juli 2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Folgesache Nachehelichenunterhalt werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird wegen der Befristung (II. 3. der Gründe) zugelassen.
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