9 W 41/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-25, 9 W 41/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-25, 9 W 41/08
9 W 41/08Obergericht25.11.2008
Regest
Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle und Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes gar nicht erreicht hätte ( er also keine „sehnenartige“ Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belages untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 W 41/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-25
Aktenzeichen: 9 W 41/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1125.9W41.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW
Leitsätze
Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle und Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9 a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes gar nicht erreicht hätte ( er also keine „sehnenartige“ Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belages untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juli 2008 – nicht abgeholfen durch Beschluss vom 7. August 2008 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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