I-19 U 66/08•Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-25, I-19 U 66/08
Oberlandesgericht Hamm, 2008-11-25, I-19 U 66/08
I-19 U 66/08Obergericht25.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 66/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-25
Aktenzeichen: I-19 U 66/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2008:1125.I19U66.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagten 4.232,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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